Reiseverkehr in die DDRBesuchsreisen für Deutsche aus den Westzonen bzw. dem Bundesgebiet in die DDR waren immer möglich, wenn auch zum Teil unter schwierigen Bedingungen. Zeitweise bestand die Möglichkeit nur, wenn man Verwandte in der DDR hatte (einmal jährlich bis zur Dauer von 4 Wochen). Die Mitnahme von Geschenken im Reiseverkehr wurde durch niedrig gehaltene Höchstmengen und einschränkende Freigrenzen sowie seit 1968 durch hohe Genehmigungsgebühren belastet. Obwohl der Reiseverkehr ohnehin schon eingeschränkt war, wurden mit der Änderung des Passgesetzes im Dezember 1966 zudem Westdeutsche ausgenommen, die "als Hauptverantwortliche die völkerrechtswidrige annexionistische Politik der Alleinvertretungsanmaßung verfechten oder maßgeblich fördern" oder "durch ihre Handlungen westdeutsche gesetzliche Bestimmungen völkerrechtswidrig gegen Bürger der DDR anwenden" oder Mitglied der Nationaldemokratischen Partei (NPD) waren oder sich "im neonazistischen Sinne" betätigten. Außerdem wurde von der DDR im Juni 1968 der Passzwang für die Ein- und Durchreise, Ein- und Ausreisevisa und Tagesaufenthaltsgenehmigungen für den Tagesbesuch in Ost-Berlin eingeführt. Verbunden mit diesen Maßnahmen war die Erhebung von Visagebühren. Ab November 1964 wurde ein verbindlicher Mindestumtausch vorgeschrieben, der 1968 von fünf auf 10 DM, 1973 auf 20 DM, 1974 auf 13 DM und 1980 auf 25 DM pro Tag festgelegt wurde. Die Bundesregierung hatte sich um eine Rücknahme der Erhöhung bemüht, wobei der Mindestumtausch lediglich für Rentner ab August 1984 auf 15 DM pro Tag gesenkt wurde. Für West-Berliner bestand seit 1952 praktisch keine Möglichkeit mehr, in die DDR zu reisen. Seit dem 23.08.1961 konnten sie noch nicht einmal mehr den anderen Teil der Stadt besuchen. Erst mit den Passierscheinabkommen vom 17.12.1963, 24.09.1964, 25.11.1965, 07.03.1966 und 06.10.1966 konnten tageweise Besuche zu Feiertagen sowie eine Passierscheinstelle für dringende Familienangelegenheiten (Härtestelle) vereinbart werden. Von diesen Beschränkungen ausgenommen waren Geschäftsreisen, Reisen zur Leipziger Messe sowie Reisen auf Einladung amtlicher Stellen. Mit dem Inkrafttreten des Verkehrsvertrages vom 17.10.1972 wurden wesentliche Reiseerleichterungen und Verbesserungen wirksam. Von nun an konnten Bundesbürger nicht nur Verwandte, sondern auch Bekannte besuchen, und zwar einmal oder mehrmals im Jahr bis zu einer Dauer von insgesamt 45 Tagen im Jahr (nach der Neuregelung vom August 1984). Die Aufenthaltsgenehmigung galt in der Regel für das gesamte Gebiet der DDR. Außerdem konnten Bundesbürger die Einreisegenehmigung auch auf Einladung der zuständigen Organe der DDR aus kommerziellen, kulturellen, sportlichen und religiösen Gründen erhalten. Anfang der 60er Jahre wurden einige Touristenreisen mit festgelegter Route angeboten, 1967 unter Hinweis auf technische Gründe aber wieder abgesagt. Erst nach dem Verkehrsvertrag konnten aufgrund von Vereinbarungen zwischen Reisebüros der Bundesrepublik Deutschland und der Generaldirektion des Reisebüros der DDR wieder touristische Reisen in die DDR durchgeführt werden. Die Aufenthaltsgenehmigung war in der Regel auf die Bezirke beschränkt, die im Reiseprogramm vorgesehen waren. Die besonderen Möglichkeiten für Westdeutsche, zu Tagesbesuchen nach Ost-Berlin oder zum Besuch der Leipziger Messe in die DDR einzureisen, blieben bestehen. Seit dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages im Juni 1973 hatten Bewohner von 56 grenznahen Stadt- und Landkreisen der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, zu Tagesaufenthalten in den grenznahen Bereich der DDR (54 Kreise) einzureisen ("Grenznaher Verkehr"). Die Tagesaufenthalte waren sowohl zum Besuch von Verwandten und Bekannten als auch aus touristischen Gründen möglich. Seit August 1984 konnte der "Grenznahe Verkehr" bis zu zwei Tagen umfassen. Für West-Berliner war es seit dem 03.06.1972 möglich, einmal oder mehrmals zu Besuchen in die DDR und nach Ost-Berlin zu reisen. Auch sie hatten, wie die Bürger der Bundesrepublik, seit August 1984 ein Kontingent von insgesamt 45 Besuchstagen. Die Einreise wurde aus humanitären, familiären, religiösen, kulturellen oder touristischen Gründen genehmigt. In dringenden Familienangelegenheiten konnten Reisen auch dann gewährt werden, wenn die allgemeine Besuchsdauer von insgesamt 45 Tagen im Jahr bereits erschöpft war. Der Senat von Berlin und die Regierung der DDR hatten Beauftragte ernannt, die Meinungsverschiedenheiten und Schwierigkeiten klären sollten, die sich im einzelnen aus der Anwendung und Durchführung der Vereinbarung ergaben.1 Mit den politischen Umwälzungen in der DDR im Jahre 1989 wurden die Reisemöglichkeiten für Bundesbürger in die DDR spürbar erleichtert. Seit dem 24.12.1989 entfielen Visa und Aufenthaltsgenehmigung und damit langwierige Antragsverfahren. Außerdem musste man sich nicht mehr polizeilich an- und abmelden und auch die Einreiseverbote wurden auf nur wenige Ausnahmen beschränkt. Seit November 1989 wurden zahlreiche neue Grenzübergansstellen geschaffen. Die Wahl der Grenzübergangsstelle sowohl für die Hin- als auch für die Rückreise war nun frei. Ebenso konnte man das Verkehrsmittel frei bestimmen, denn bislang waren DDR-Reisen mit dem Motorrad nicht erlaubt. Der Mindestumtausch wurde aufgehoben. In der DDR und in Ost-Berlin konnte man DM in unbegrenzter Höhe in Mark der DDR zu einem Kurs von 1:3 tauschen, wobei der Umtausch nach wie vor nur in den offiziellen Wechselstuben erlaubt war.2 Der Wechselkurs von DM in Mark der DDR wurde zum 01.05.1990 auf 1:2 festgesetzt3, ab 01.07.1990 entfiel er gänzlich durch die Einführung der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik und der DDR. Darüber hinaus entfielen ab diesem Tag auch jegliche Grenzkontrollen zwischen beiden deutschen Staaten.4 1 vgl. Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen (Hrsg.): DDR-Handbuch, 3. Auflage, Bonn 1985, S. 634 2 vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.): Jahresbericht der Bundesregierung 1989, Bonn 1990, S. 314 f 3 vgl. Gebhard Diemer/Eberhard Kuhrt: Kurze Chronik der Deutschen Frage, 2. Auflage, München 1991, S. 155 4 ebanda, S. 165 |
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