Reiseverkehr von und nach West-Berlin

Der Transitverkehr auf dem Landweg von und nach West-Berlin durch die DDR war sehr störanfällig und ständigen politischen Repressalien und Behinderungen ausgesetzt. Der nahezu vollständige Mangel an vertraglich fixierten Regelungen begünstigte diese Situation.

TransitvisumAuch nach Ende der Berliner Blockade 1949 übte die DDR durch verschärfte Kontrollen der Reisenden, schleppende Abfertigung bei den Kontrollen und stundenweise Sperrung des Verkehrs Druck aus. Ab 01.09.1951 wurde eine Straßenbenutzungsgebühr für Kraftfahrzeuge erhoben, die ab 01.04.1955 mehr als verdoppelt wurde. Erst nach Verhandlungen wurde diese Erhöhung teilweise wieder rückgängig gemacht.

Zur Erleichterung des Landverkehrs wurde 1964 eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und der DDR über den Wiederaufbau der Saalebrücke bei Hirschberg getroffen, an dem sich die Bundesrepublik Deutschland finanziell beteiligte. 1968 wurde vonseiten der DDR der Pass- und gebührenpflichtigen Visazwang auch für den Transitverkehr nach West-Berlin eingeführt und zusätzlich erhob sie im Güterverkehr zur Straßenbenutzungsgebühr eine Steuerausgleichsabgabe.

Erst durch das Viermächte-Abkommen vom 03.09.1971 und das Transitabkommen zwischen beiden deutschen Staaten vom 21.12.1971 wurden verbindliche Regelungen für den Zugang nach West-Berlin vereinbart, die eine schnelle Abfertigung am Auto, im Bus oder im Zug ermöglichten. Seitdem war eine Durchsuchung von Personen, Reisegepäck und Fahrzeugen oder eine Festnahme bzw. Zurückweisung nur noch in Ausnahmefällen unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet. Sogar Personen, die die DDR ohne Erlaubnis der dortigen Behörden verlassen oder früher in der DDR strafbare Handlungen begangen hatten, konnten die Transitwege ungehindert benutzen. Allerdings konnte Reisenden, die in der Vergangenheit in der DDR und nach dem Recht der DDR Straftaten gegen das Leben, vorsätzliche Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit des Menschen oder schwere Straftaten gegen das Eigentum begangen hatten, die Durchreise verweigert werden. Im Falle des hinreichenden Verdachts auf Missbrauch war es den DDR-Organen möglich, den Reisenden sowie sein Transportmittel und sein Gepäck zu durchsuchen oder ihn zurückweisen. Ein solcher Missbrauch lag vor, wenn ein Reisender während der Benutzung der Transitwege

  1. Material verbreitete oder aufnahm;
  2. Personen aufnahm;
  3. die vorgesehenen Transitwege verließ, ohne durch besondere Umstände, wie Unfall oder Krankheit, oder durch Erlaubnis der zuständigen DDR-Organe dazu veranlasst zu sein;
  4. andere Straftaten begang oder
  5. durch Verletzung von Straßenverkehrsvorschriften Ordnungswidrigkeiten beging.

Mit dem Transitabkommen entfielen individuelle Visa- und Straßenbenutzungsgebühren. Statt dessen zahlte die Bundesregierung nun eine Pauschalsumme, die für die Zeit von 1980 bis 1989 auf jährlich 525 Mill. DM festgelegt worden war. Das Transitabkommen hatte auch die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Mehrzahl der Gütertransporte in verplombten Transportmitteln und damit ohne zeitaufwendige Sichtkontrolle der Ladung durch die Zollorgane der DDR durchgeführt werden konnte.

Weitere Verbesserungen im Berlin-Verkehr wurden durch den Auf- und Ausbau der Straßen- und Schienenwege von und nach West-Berlin erreicht, wobei die Bundesrepublik Deutschland sich jeweils an den Kosten beteiligte.1

Nach der Grenzöffnung am 09.11.1989 wurden auch Erleichterungen im Transitverkehr dadurch geschaffen, dass man zusätzliche Grenzübergänge nun auch für den Transitverkehr nutzen konnte.2

1 vgl. Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen (Hrsg.): DDR-Handbuch, 3. Auflage, Bonn 1985, S. 635f

2 vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.): Jahresbericht der Bundesregierung 1989, Bonn 1990, S. 319


letzte Änderung: 25.05.2003